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Artikel - Erneuerbare Energien

Erneuerbare Energien

Einleitung

Erneuerbare Energien sind mittlerweile die wichtigste Stromquelle für Deutschland. Sie sind von zentraler Bedeutung für Klimaschutz und Versorgungssicherheit.

Solaranlage zum Thema Erneuerbare Energien; Quelle: BMWK

© BMWK

Die Stromversorgung in Deutschland wird Jahr für Jahr sauberer und klimafreundlicher. Der Anteil der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch wächst beständig: von rund sechs Prozent im Jahr 2000 auf mehr als 50 Prozent im Jahr 2023. Das zeigen Daten der Arbeitsgruppe Erneuerbare Energien-Statistik (AGEE-Stat) beim Umweltbundesamt.

Mit 51,8 Prozent in 2023 liegt der Anteil 5,6 Prozentpunkte über dem Wert des Vorjahres von 46,2 Prozent. Damit wurde erstmals mehr als die Hälfte des gesamten Stromverbrauchs aus erneuerbaren Quellen gedeckt. Nachdem aufgrund ungünstiger Witterung die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Jahr 2021 noch rückläufig war, sorgten mehr Wind und Sonne, aber besonders auch ein stärkerer Zubau an Photovoltaik- und Windenergieanlagen für einen kräftigen Anstieg an grünem Strom in den Jahren 2022 und 2023. Allerdings ist der deutliche Anstieg neben der höheren Strommenge aus erneuerbaren Energien auch auf einen Rückgang des Gesamtstromverbrauchs im Jahr 2023 zurückzuführen.

Bruttostromverbrauch im Jahr 2023 Bild vergrößern

© Umwelibundesamt (UBA) anf Basis AGEE-Stat Stand 02/2024

Gleichzeitig ist die Versorgungssicherheit weiterhin sehr hoch – wichtig für Haushalte und Unternehmen. Wie zuverlässig die Stromversorgung ist, zeigen regelmäßig die Daten der Bundesnetzagentur.

Bis zum Jahr 2030 sollen mindestens 80 Prozent des Stroms aus erneuerbaren Energien stammen. Nach der Vollendung des Kohleausstiegs soll die Stromversorgung treibhausgasneutral sein. So sieht es das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vor, das so zur Umsetzung des Pariser Klimaschutzabkommens beiträgt.

Bruttostromerzeugung in Deutschland in TWh Bild vergrößern

© AG Energiebilanzen

Auch bei der Wärmeversorgung spielen erneuerbare Energien eine immer wichtigere Rolle, insbesondere dank der stärkeren Nutzung von Wärmepumpen. Im Jahr 2023 betrug der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte über 18 Prozent. Im Verkehr tragen Biokraftstoffe und Elektromobilität zunehmend zur Dekarbonisierung bei, auch wenn im Verkehr mit der Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch mit 7 Prozent am geringsten ist.

Die Energieträger der Energiewende

Wind und Sonne sind die wichtigsten erneuerbaren Energiequellen. Sie werden weiter und mit neuer Dynamik ausgebaut:

Bis zum Jahr 2030 soll eine Leistung von mindestens 215 Gigawatt (GW) bei Photovoltaik am Netz sein, 115 GW bei Windenergie an Land und 30 GW bei Windenergie auf See. Daneben leisten Biomasse und Wasserkraft einen wertvollen Beitrag zur nachhaltigen Energieversorgung.

Nicht nur relativ hat der Anteil des sauberen Stroms aus erneuerbaren Quellen deutlich zugenommen, sondern auch absolut: Die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien deckte 2023 mit 272,4 Terawattstunden (TWh) mehr als die Hälfte des Stromverbrauchs und lag 7 Prozent über dem Vorjahrswert.

  • Windenergie spielt die tragende Rolle beim Ausbau der erneuerbaren Energien. Im Jahr 2023 betrug die installierte Leistung der Windenergieanlagen an Land 61 GW und auf See 8,5 GW.

    An Land wurden im Jahr 2023 rund 119 TWh und auf See rund 23,9 TWh erzeugt, insgesamt also rund 143 TWh. Damit lag 2023 der Anteil der Windenergieanlagen an der gesamten Stromerzeugung bei fast 28 Prozent und damit höher als der Anteil von Strom aus Kohlekraftwerken. Mit Gesetzespaketen 2022 und 2023 zum beschleunigten EE-Ausbau wurden beim Windenergieausbau an Land neben der Anhebung der Ausbauziele Maßnahmen zu Planungs- und Genehmigungsbeschleunigungen verankert. Ferner hat das BMWK im Mai 2023 die Windenergie-an-Land-Strategie vorgelegt; mit ihr sollen weitere Hemmnisse abgebaut und so das Erreichen der Ausbauziele sichergestellt werden.

    Die in Kraft getretenen Maßnahmen haben bereits nach kurzer Zeit für eine deutlich höhere Ausbau-Dynamik gesorgt:

    • Neuinstallationen bei Wind an Land in 2023: Knapp 50 % mehr als im Vorjahreszeitraum; so viel wie seit 2017 nicht mehr.
    • Genehmigungen bei Wind an Land in 2023: Über 80 % mehr als im Vorjahreszeitraum; so viel wie seit 2016 nicht mehr.
    • Auch die Ausschreibungen in 2023 haben sich positiv entwickelt: Es wurden 6,4 GW Windleistung bezuschlagt, die innerhalb der nächsten zwei Jahre in Betrieb gehen werden.
    • Wind auf See: Es wurden in 2023 Anlagen mit einer Gesamtleistung von 8,8 GW bezuschlagt, d.h. mehr als die gesamte bisher installierte Offshore-Leistung (Ende 2023: 8,5 GW).

  • Sonnenenergie: Photovoltaik gehört heute zu den günstigsten Erneuerbare-Energien-Technologien. Etwa 3,7 Millionen Photovoltaikanlagen stellten Ende 2023 mit rund 82,2 GW den größten Anteil der installierten Leistung bei den erneuerbaren Energien.

    Der 2023 durch Photovoltaikanlagen erzeugte Strom wuchs im Vergleich zum Vorjahr von 60,3 auf 61,2 TWh.

    Auf Initiative des BMWK wurden mit dem EEG 2023 die Rahmenbedingungen bei der Solarenergie verbessert. So erhalten Dachanlagen u.a. eine höhere Vergütung für Anlagen, die ihren Strom in das Netz einspeisen. Mit Blick auf die Freiflächenanlagen wurden die Flächenkulisse erweitert und Anlagenkonzepte wie Floating-PV oder Agri-PV in die Förderung integriert.

    Mit der PV-Strategie des BMWK wurden Handlungsfelder identifiziert, auf denen der Photovoltaikausbau weiter vereinfacht und beschleunigt werden soll. Schwerpunkte sind innovative Konzepte für Freiflächenanlagen (Agri-PV), Dachanlagen insbesondere auf Gewerbegebäuden, die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung einschließlich Verbesserungen der Mieterstrommodelle, der Abbau von Hürden bei der Gewerbe- und Erbschaftsteuer sowie die Qualifizierung von Fachkräften.

  • Bezogen auf den Anteil der erneuerbaren Energien insgesamt trug Biomasse 2023 rund 18 Prozent zur Stromerzeugung, 83 Prozent zum Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte und 81 Prozent zum Endenergieverbrauch im Verkehr bei.

Aktuelle Entwicklungen auf den Strommärkten bietet die Informationsplattform SMARD der Bundesnetzagentur.

Erneuerbare Energien: Ausbau 2023
ERNEUERBARE ENERGIEN: AUSBAUBILANZ 2023
AUSBAU SOLARENERGIE 2023
NEU-INBETRIEBNAHMEN 2023 SOLARENERGIE
AUSBAU WIND AN LAND 2023
NEU-INBETRIEBNAHMEN 2023: WINDENERGIE AN LAND
WIND AN LAND: DYNAMIK BEI GENEHMIGUNGEN
AUSBAU WIND AUF SEE 2023
SO BRINGEN WIR DEN AUSBAU VORAN

Vier Zahlen zu erneuerbaren Energien

ca. 4
Symbolicon für Sonne

Millionen weitere Haushalte
lassen sich durch die neuen Solar-Kapazitäten in 2023 versorgen

826
Symbolicon für Grüner Strom

neue Windräder
sind 2023 ans Netz gegangen – fast 50% mehr als 2022

ca. 1.500

Genehmigungen
für neue Windräder 2023 erteilt – doppelt so viele wie 2022

52%
Symbolicon für Stromtrasse

Anteil Erneuerbare Energien
am Bruttostromverbrauch 2023 und damit so viel wie nie zuvor

Erneuerbare Energie in Zahlen

Wärme, Arbeitsplätze, Entwicklung

Nutzung erneuerbarer Energien im Bereich Wärme und Verkehr

Der Endenergieverbrauch für Wärme aus Erneuerbaren Energien lag im Jahr 2023 mit 205,5 TWh deutlich über dem Niveau des Vorjahres von 203,3 TWh. Dem Anstieg der erneuerbaren Wärme steht ein starker Rückgang bei der Nutzung fossiler Energieträger gegenüber, der auch auf die deutlich gestiegene Installation von Wärmepumpen, auf mildes Wetter aber auch den konjunkturell bedingten Rückgang des Wärmebedarfs in der Industrie und die anhaltenden Sparanstrengungen von Industrie und Haushalten in Folge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine zurückzuführen ist. In Summe stieg der Anteil der erneuerbaren Energien am gesamten Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte im Jahr 2023 auf 18,8 Prozent (17,5 Prozent in 2022).

Der Anteil der Erneuerbaren Energien im Verkehrssektor stieg im Jahr 2023 auf 7,3 Prozent und liegt damit leicht über dem Wert des Vorjahres von 6,9 Prozent. Insbesondere die Nutzung von erneuerbarem Strom im Verkehr wuchs deutlich, während gleichzeitig auch etwas weniger fossile Kraftstoffe getankt wurden als 2022.

Durch Erneuerbare Energien vermiedene Treibhausgasemissionen

Durch die Nutzung erneuerbarer Energien konnten nach Berechnungen des Umweltbundesamts im Jahr 2023 rund 250 Millionen Tonnen (Mio. t) Treibhausgas-Emissionen vermieden werden. Davon entfielen 195 Mio. t CO₂-Äquivalente auf den Strombereich, 44 Mio. t CO₂-Äquivalente auf den Wärme- und 10 Mio. t CO₂-Äquivalente auf den Verkehrsbereich.

Informationsangebote

Einen Überblick über die nationale und internationale Entwicklung der erneuerbaren Energien in seiner Breite bietet die jährlich erscheinende BMWK-Publikation „Erneuerbare Energien in Zahlen

Detaillierte Informationen der beim Umweltbundesamt angesiedelten Arbeitsgruppe Erneuerbare Energien-Statistik (AGEE-Stat) zur Entwicklung der erneuerbaren Energien sind mit dem „Monatsbericht zur Entwicklung der erneuerbaren Stromerzeugung und Leistung in Deutschland“ mit aktuellen Zahlen für die Bereiche Strom, Wärme und Verkehr auf den Internetseiten des Umweltbundesamts (UBA) abrufbar.

Wirtschaftliche Effekte, Arbeitsplätze

Auch im Jahr 2023 gewannen die erneuerbaren Energien weiter an Bedeutung als wichtiger Wirtschaftsfaktor für Deutschland. Die bereits im Jahr 2022 einsetzende deutliche Belebung der Investitionstätigkeit hat sich weiter verstärkt. Im Jahr 2023 wurde mit Investitionen im Wert von 36,6 Mrd. Euro und einem Plus von 64 Prozent gegenüber dem Vorjahr (22,3 Mrd. Euro) ein Rekordergebnis erzielt. Damit wurde die bisherige Rekordmarke des Jahres 2010 von 27,9 Mrd. Euro deutlich übertroffen.

Der Ausbau erneuerbarer Energien und der Betrieb von Anlagen im Strom-, Wärme und Verkehrssektor bieten vielen Menschen Arbeit. Handwerk, Bauwirtschaft und Industrie sind dabei die wichtigsten Sektoren. Für 2022 hat eine aktuelle Studie ergeben, dass mehr als 387.000 Menschen dort arbeiten. Der Zuwachs beträgt gegenüber 2021 fast 15 % und führt zum höchsten Beschäftigungsstand seit 2012. Das zeigt: Die Energiewende sichert und schafft Arbeitsplätze in Deutschland.

Die aktuelle Zeitreihe der Beschäftigtenzahlen seit dem Jahr 2000 für das Bundesgebiet und nach Energieträgern finden Sie hier (PDF, 55 KB).

Wie sich diese Beschäftigung durch erneuerbare Energien auf die Bundesländer verteilt, hat eine Untersuchung im Auftrag des BMWK aus dem Jahr 2023 ermittelt. Die Studie finden Sie hier.

Wirschaftliche Impulse durch Erneuerbare Energien

Entwicklung der erneuerbaren Energien ab 1990

Die erneuerbaren Energien in Deutschland haben sich in den vergangenen Jahren zu einer wichtigen Säule unserer Energieversorgung entwickelt. Diese Entwicklung wird in den Zeitreihen ab dem Jahr 1990 dargestellt.

Zeitreihen zur Entwicklung der Erneuerbaren Energien in Deutschland

Offshore-Windpark zum Thema Energiewende; Quelle: ABB

© ABB

Unsere Energiewende: sicher, sauber, bezahlbar

Zum Artikel

Windenergie-an-Land-Strategie

Mehr Strom aus Windkraft

Um den Ausbau der Windenergie an Land weiter voranzutreiben, hat das BMWK eine umfassende Strategie veröffentlicht. Sie zeigt, welche Ziele beim Ausbau der Windenergie an Land verfolgt werden und mit welchen Maßnahmen dieser bis 2035 gelingen soll. Die Maßnahmen richten sich an Bund, Länder, Kommunen und die Branche.

Robert Habeck betrachtet ein Windrad.

© BMWK / Dominik Butzmann

Leitfäden zum Vollzug des Wind-an-Land-Gesetzes und zur Umsetzung der EU-Notfall-Verordnung

Das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (Wind-an-Land-Gesetz) hat zum Ziel, die Bereitstellung der für den Windenergieausbau an Land notwendigen Flächen sicherzustellen. Hierdurch soll der Ausbau erleichtert und beschleunigt werden. In einem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) werden den Bundesländern erstmals verbindliche Flächenziele (Flächenbeitragswerte) vorgegeben, die für die Windenergie an Land auszuweisen sind. Neue Sonderregelungen für die Windenergie an Land im Baugesetzbuch (BauGB) integrieren diese Flächenziele in das Planungsrecht und vereinfachen die Planungsverfahren zur Ausweisung von Windenergiegebieten. Das Wind-an-Land-Gesetz ist seit dem 1. Februar 2023 in Kraft.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) wurde Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 (EU-Notfall-Verordnung) unter anderem im Bereich Windenergie an Land umgesetzt. Hierzu wurde ein neuer § 6 in das WindBG eingefügt. Die Regelung nutzt die auf europäischer Ebene geschaffenen, zeitlich befristeten Beschleunigungsmöglichkeiten für den Windenergieausbau an Land. Sie sieht Erleichterungen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen an Land in ausgewiesenen Windenergiegebieten vor. Die Regelung ist seit Ende März 2023 in Kraft. Sie ist in neuen Genehmigungsverfahren verbindlich anzuwenden, in laufenden Genehmigungsverfahren besteht insoweit ein Wahlrecht des Vorhabenträgers. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Um die rechtssichere Umsetzung der neuen Vorschriften für die Windenergie an Land zu erleichtern, wurden nunmehr zwei Leitfäden veröffentlicht:

  1. Die Arbeitshilfe Wind-an-Land wurde am 3. Juli 2023 von den zuständigen Ländergremien (Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz und Ausschuss für Recht und Verfahren der Ministerkonferenz für Raumordnung) beschlossen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie das Bundesministerium für Wohnen, Städtebau und Bauwesen waren bei der Erarbeitung beteiligt. Die Arbeitshilfe enthält Auslegungshinweise zu den mit dem „Wind-an-Land-Gesetz“ geschaffenen neuen Vorschriften im WindBG und BauGB. Das in § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz geregelte überragende öffentliche Interesse am Ausbau der Eneuerbaren Energien wird im Hinblick auf seine Relevanz für die planerische Ausweisung von Windenergiegebieten ebenfalls thematisiert.
  2. Die Vollzugsempfehlung zu § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz ist eine gemeinsame Veröffentlichung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. Sie gibt vertiefende Hinweise zum Anwendungsbereich, zum Wegfall der Umweltverträglichkeitsprüfung und zur modifizierten Artenschutzprüfung nach der neuen Durchführungsregelung zur EU-Notfall-Verordnung in § 6 WindBG.
Windräder auf dem Land

© BMWK/ Julia Steinigeweg

Das BMWK legt ein Fachkonzept zur Ausgestaltung der Habitatpotenzialanalyse (HPA) vor.

Mit der 4. Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) wurden Vorgaben für die artenschutzfachliche Prüfung des Tötungs- und Verletzungsverbots im Hinblick auf kollisionsgefährdete Brutvögel gemacht. Dabei wurde die Habitatpotenzialanalyse (HPA) als Standardmethode eingeführt, um zu prüfen, ob ein signifikantes Risiko besteht, dass ein Vogel mit einer Windenergieanlage kollidiert. Die HPA ist ein Werkzeug, um die Raumnutzung von Vögeln an Hand der Habitatausstattung des Geländes im Wesentlichen am Schreibtisch zu prognostizieren. Sie löst die aufwendige Raumnutzungsanalyse (RNA) ab, die mit mehrfachen gutachterlichen Geländebegehungen und umfassenden Flugbeobachtungen verbunden ist. Perspektivisch soll sie durch die Probabilistik ergänzt werden.

Mit dem Fachkonzept wird nun ein Vorschlag zur Ausgestaltung der HPA vorgelegt. Das Fachkonzept wurde im Auftrag des BMWK vom Gutachterbüro ARSU erstellt und ist umfassend mit BMUV abgestimmt. Auf Grundlage der Länder- und Verbändeanhörung wurde der Entwurf noch einmal angepasst. Auf Grundlage des Fachkonzepts wird derzeit zwischen BMUV und BMWK der Entwurf einer Rechtsverordnung abgestimmt, der die Anforderungen an die HPA festlegt.

Das Fachkonzept finden Sie hier (PDF, 4 MB).

Windenergie auf See

Mehr Dynamik für Offshore-Windenergie bis 2045

Die Novelle des Windenergie-auf-See-Gesetzes sieht eine deutliche Erhöhung der Ausbauziele für Windenergie vor der Küste von 20 auf mindestens 30 Gigawatt Leistung bis 2030 vor. Bis 2035 soll eine installierte Leistung von mindestens 40 Gigawatt und von 70 Gigawatt bis 2045 erreicht werden.

Windenergie Made in Germany

Die Offshore-Windenergie ist ein wichtiger Baustein für eine klimafreundliche und zuverlässige Energieversorgung. Neben dem Potenzial für die Stromerzeugung ergeben sich durch den Ausbau auf See große Chancen für die deutsche Wirtschaft: Neue Geschäftsfelder und Umsatzchancen und damit zukunftsfähige Arbeitsplätze für viele Menschen.

Der Offshore-Ausbau in Deutschland findet in einer Entfernung von teilweise mehr als 40 Kilometern vor der Küste in Wassertiefen von bis zu 40 Metern statt und ist technisch anspruchsvoller als die Windenergienutzung an Land. Parallel dazu steigen die Potentiale: Stärkerer und stetiger Wind auf See bedeutet eine deutlich höhere und gleichmäßigere Stromproduktion. Deswegen wird auch dieser Bereich der erneuerbaren Energien ausgebaut.

Gesetzesnovelle bringt höheres Ausbau-Tempo

Die Änderung des Wind-auf-See-Gesetzes ist zusammen mit anderen Novellen die größte energiepolitische Reform seit Jahrzehnten. Neu ist: Die Errichtung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Das beschleunigt die Vorhaben und bringt Deutschland schneller zu einer klimaneutralen, bezahlbaren und verlässlichen Energieversorgung.

Der Ausbau der Windenergie auf See wird auf zwei Säulen verteilt. Neben bereits zentral voruntersuchten Flächen werden auch nicht zentral voruntersuchte Flächen ausgeschrieben. Zusätzlich schafft die Festlegung des Ausbau-Pfades bis 2045 mehr Planungssicherheit. Diese Vorgaben machen die Kosten besser abschätzbar und erleichtern Investitionen.

Das Ausbau-Tempo wird deutlich erhöht:

  • Die Offshore-Netzanbindung kann nun direkt nach Aufnahme der Fläche in den Flächenentwicklungsplan vergeben werden, was die Auftragsvergabe um mehrere Jahre beschleunigt.
  • Bei zentral voruntersuchten Flächen entfällt das Planfeststellungsverfahren und wird durch ein Plangenehmigungsverfahren ersetzt.
  • Vorgaben zur Dauer von Verfahren zur Planfeststellung und Plangenehmigung werden erlassen.
  • Umweltprüfungen und Beteiligungsrechte werden stärker gebündelt.
  • Die Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wird für alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem WindSeeG beim BMWK gebündelt.
  • Auch kleinere Flächen für Anlagen ab 500 MW Leistung können ausgeschrieben werden.

Solarenergie

Photovoltaik: Klimafreundlich & kostengünstig

Photovoltaik (PV) ist einer der günstigsten Energieträger und gehört zu den wichtigsten Stromerzeugungsquellen. Bis 2030 sollen 215 Gigawatt (GW) Photovoltaik in Deutschland installiert sein, aktuell sind es knapp 90 Gigawatt. Dafür soll der jährliche Zubau stark beschleunigt werden auf 22 GW im Jahr 2026. Der Zubau soll etwa hälftig auf Dächern und in der Fläche erfolgen.

Aufnahme einer PV-Anlage im Close-up

© BMWK / bundesfoto / Christina Czybik

Bis 2035 soll die Stromversorgung weitgehend klimaneutral sein. Vor diesem Hintergrund passend wurde mit dem EEG 2023 das Zwischenziel verankert, den Anteil erneuerbarer Energien am Stromverbrauch bis 2030 auf 80 % zu erhöhen. Um dieses Ziel zu erreichen und Deutschland kostengünstig, klimafreundlich und versorgungssicher mit Strom zu versorgen, hat das BMWK verschiedene Reformen angestoßen, darunter das Solarpaket I. Im Zentrum der Reformen steht immer die Beschleunigung durch Vereinfachung. Nur so kann das große Engagement von Unternehmen und Haushalten sich noch besser entfalten. Die neuen Regeln setzen dafür einen passenden Rahmen.

Solarpaket erleichtert weiteren Ausbau

Das Solarpaket ist ein zentraler Schritt, um bei der klimafreundlichen und günstigen Stromerzeugung weiter voranzukommen. Es beschleunigt den Zubau in der Freifläche und auf dem Dach und stärkt die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger.

1. Mehr Tempo beim Ausbau von PV-Anlagen auf Gebäuden

1.1. Ausbau von PV auf Gewerbedächern gestärkt

Für größere Solaranlagen ab 40 Kilowatt (kW) installierter Leistung auf Dächern wird die Förderung um 1,5ct./kWh angehoben als Reaktion auf die gestiegenen Bau- und Kapitalkosten. Zusätzlich wachsen die ausgeschriebenen Mengen für die PV-Dachausschreibung großer Anlagen auf 2,3 GW pro Jahr ab 2026. Um eine wettbewerbliche Preisbildung in diesem Segment zu unterstützen, wird nach einer Übergangszeit von einem Jahr die Anlagengröße, ab der die Teilnahme an Ausschreibungen verpflichtend ist, auf 750 kW gesenkt.

1.2. Flexibilisierung der Pflicht zur Direktvermarktung

Bisher sind Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW zur Direktvermarktung verpflichtet. Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 200 kW, die bisher der Direktvermarktungspflicht unterliegen, können künftig ihre Überschussmengen ohne Vergütung – aber auch ohne Direktvermarktungskosten – an den Netzbetreiber weitergeben. Hiervon profitieren insbesondere Anlagen mit einem hohen Eigenverbrauch, für die sich die Direktvermarktung nicht lohnt.

1.3. Erhöhung der Grenzwerte für Anlagenzertifikate

Ein Anlagenzertifikat ist erst ab einer Einspeiseleistung von 270 kW oder einer installierten Leistung von mehr als 500 kW erforderlich, statt schon ab 135 kW Einspeiseleistung wie zuvor. Unterhalb dieser Schwellen soll ein einfacher und unbürokratischer Nachweis über Einheitenzertifikate ausreichen. Außerdem wird das Verfahren massentauglich ausgestaltet. Das Solarpaket schafft die gesetzliche Grundlage für die Datenbank für Einheitenzertfikate. Damit werden Regelungen zu Vereinfachungen bei den erforderlichen Anlagenzertifikaten ergänzt.

1.4. Vereinfachung der Anlagenzusammenfassung

Das EEG betrachtet zur Ermittlung der Größe von Solaranlagen unter bestimmten Voraussetzungen mehrere Anlagen wie eine Anlage. Im Solarpaket I ist eine Ausnahme von dieser Regelung für Dachanlagen hinter verschiedenen Netzanschlusspunkten vorgesehen. Vereinfacht gesagt: Die Anlage auf dem benachbarten Wohnhaus mit eigenem Netzanschluss führt zukünftig nicht mehr dazu, dass die eigene Anlage größer gerechnet wird und somit z.B. Anforderungen erfüllen muss, die eigentlich nur auf größere Anlagen zutreffen. Eine weitere Erleichterung betrifft Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften. Balkon-PV wird sogar ganz von den Zusammenfassungsregeln ausgenommen.

2. Ausbau von PV-Freiflächenanlagen stärken

2.1. Flächen ausgewogen nutzen

Die sogenannten benachteiligten Gebiete der Landwirtschaft werden grundsätzlich für die Förderung klassischer PV-Freiflächenanlagen geöffnet und mit einer Opt-Out-Option für die Länder verbunden. Diese Opt-Out-Option gibt diesen die Möglichkeit, die Öffnung zurück zu nehmen, sobald ein bestimmter Anteil landwirtschaftlich genutzter Flächen bereits durch PV-Anlagen genutzt wird. Dieser Anteil beträgt 1% der landwirtschaftlichen Flächen eines Landes bis 31.12.2030 und danach 1,5%. Das heißt, erst bei Überschreiten der 1 %-Schwelle in einem Land vor dem 31.12.2030 kann das Land die benachteiligten Gebiete bis 31.12.2030 ausschließen. Nach dem 31.12.2030 können die Flächen bei Erreichen der Schwelle von 1,5 % ausgeschlossen werden. Werden Flächen im benachteiligten Gebiet durch Rückbau frei, so kann im Umfang dieser Leistung auch bei Ausschluss durch das Land wieder zugebaut werden. Strenge Schutzgebiete nach Bundesnaturschutzgesetz (z.B. Naturschutzgebiete und Nationalparke) sind weiterhin von einer EEG-Förderung ausgeschlossen.

2.2. Mindestens die Hälfte der PV-Flächen auf Dächer

Das EEG stellt klar, dass mindestens 50 Prozent der PV auf, an oder in Gebäuden oder Lärmschutzwänden errichtet werden soll. Zudem wird der zusätzliche Zubau von Photovoltaik-Anlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen auf ein Maximum von 80 Gigawatt bis 2030 und 177,5 GW bis 2040 beschränkt. Dies ist ausreichend für die Zielerreichung und gibt zugleich einen festen Rahmen für die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen vor.

2.3. Agri-PV und weitere besondere Solaranlagen werden gefördert

Für die besonderen PV-Anlagen, welche eine effiziente Doppelnutzung von Flächen ermöglichen – Agri-PV, Parkplatz-PV, Floating-PV und Moor-PV – wird ein eigenes Untersegment in der Ausschreibung eingeführt, welches durch eine schrittweise Erhöhung auf bis zu 2.075 MW pro Jahr einen immer größeren Beitrag zum Solarausbau in der Fläche leisten wird. In Summe geht damit keine Erhöhung der Mengen in der Ausschreibung (und der dafür insgesamt benötigten Flächen) einher. Die bisherigen Boni setzten keine angemessenen Anreize und werden deswegen gestrichen. Mit dem eigenen Untersegment kann Agri-PV aus der Nische herauswachsen.

2.4. Mindestkriterien für PV-Freiflächenanlagen definiert

Im Hinblick auf die Naturverträglichkeit des PV-Ausbaus werden naturschutzfachliche Mindestkriterien eingeführt. Diese bundesweiten Kriterien gelten zukünftig für alle geförderten PV-Freiflächenanlagen. Sie adressieren beispielsweise den maximalen Bedeckungsgrad der Fläche, die Durchgängigkeit für Tierarten oder Vorgaben für Reinigungsmittel. Die Kriterien sind somit ein Mehrwert für den Naturschutz und die Akzeptanz der Photovoltaik in der Fläche. Zugleich sind die Kriterien für die Projektierer gut umsetzbar. Das wird unter anderem dadurch sichergestellt, dass der Anlagenbetreiber aus einer Liste von fünf Kriterien drei auswählen kann, die auf die Gegebenheiten vor Ort besonders gut passen. Dabei kann der Anlagenbetreiber auch Mindestkriterien wählen, die bereits aufgrund technischer oder baulicher Besonderheiten erfüllt werden. Ebenso können die Mindestkriterien als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen berücksichtigt werden, soweit sie naturschutzrechtlich hierzu geeignet sind.

2.5. Gebotsmenge für Freiflächenanlagen steigt

Projekte mit einer Größe bis zu 50 MW werden zukünftig wieder in den Ausschreibungen zugelassen. Mit der Anhebung von 20 auf 50 MW wird der besonders kostengünstige Ausbau im EEG gestärkt und so noch effizienter gemacht.

2.6. Recht auf Verlegung von Anschlussleitungen ausgeweitet

Es wird ein Recht zur Verlegung von Anschlussleitungen für Erneuerbare-Energien-Anlagen (nicht nur PV-Anlagen) auf öffentlichen Flächen eingeführt. Hierzu mussten bislang mit jedem Verkehrsträger Gestattungsverträge ausgehandelt werden, was zu erheblichen Ineffizienzen, Kosten und Verzögerungen führte. Dem Recht steht eine Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung gegenüber Das ist ein weiterer Baustein zur Entbürokratisierung des PV-Ausbaus.

3. Weitere Maßnahmen zur Entbürokratisierung 

3.1. Netzanschlüsse bis 30 kW beschleunigt

Das bestehende vereinfachte Netzanschlussverfahren wird auf Anlagen bis 30 kW (bisher: 10,8 kW) ausgeweitet. Auch für Anlagen bis 100 kW sind Vereinfachungen vorgesehen.

3.2. Direktvermarktung bis 25 kW vereinfacht

Die Vorgaben zur technischen Ausstattung kleinerer Anlagen bis 25 kW in der Direktvermarktung werden gelockert. Es ist daher nicht erforderlich, im Verhältnis zwischen Anlagenbetreiber und Direktvermarktungsunternehmen in diesem Segment gesetzliche Vorgaben zur technischen Ausstattung zu machen. Die optionale Direktvermarktung für kleinere PV-Anlagen wird dadurch günstiger. Zwischen Direktvermarkter und Anlagenbetreiber kann dennoch die Steuerbarkeit der direktvermarkteten Anlage vereinbart werden.

3.3. Förderung für Gebäude im Außenbereich erleichtert

Die Möglichkeit zur Förderung von Anlagen auf Gebäuden im Außenbereich wird erweitert. Die bestehende EEG-Regelung, die verhindern soll, dass neue Gebäude im Außenbereich mit dem alleinigen Zweck des Baus einer PV-Anlage (sog. „Solarstadl“) errichtet werden, wird grundsätzlich beibehalten, aber der entscheidende Stichtag wird auf den 1. März 2023 verschoben. Dächer bereits bestehender Gebäude können dann kostendeckend mit PV belegt werden.

3.4. Repowering bei Dachanlagen vereinfacht

Auch für Dachanlagen werden die Regelungen für umfangreiche Erneuerungen von be-stehenden Anlagen deutlich verbessert, um z.B. den Einsatz von effizienteren Modulen unabhängig von dem Vorliegen eines Schadens an den einzelnen Modulen zu ermöglichen. Für Freiflächenanlagen wurde der Ersatz von Modulen bereits im Jahr 2022 neu geregelt

3.5. Ausgeförderte PV-Anlagen einfach weiter betreiben

Die bestehenden Regelungen, nach denen PV-Anlagen bis 100 kW installierter Leistung nach ihrem Förderende vom Netzbetreiber den Marktwert der PV-Stromerzeugung erhalten, werden um 5 Jahre verlängert. Anlagenbetreiber haben so weiterhin eine sehr einfache Möglichkeit zum Weiterbetrieb alter Anlagen.

3.6. Sicherheiten bei Ausschreibungen: Rückerstattung beschleunigt

Die Projektsicherungsbeiträge, mit denen Bieter ihre Gebote in den Ausschreibungen absichern, werden innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme der PV-Anlage zurückgezahlt, um Projektentwicklern nicht unnötig lange Liquidität zu entziehen.

4. Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger am Ausbau der PV stärken 

4.1. Balkonsolaranlagen: Leichter zum eigenen Strom

Balkonsolaranlagen können unkompliziert in Betrieb genommen werden. Hierfür entfällt die vorherige Anmeldung beim Netzbetreiber und die Anmeldung im Marktstammdatenregister wird auf wenige, einfach einzugebende Daten beschränkt. Übergangsweise werden bis zur Installation eines geeichten Zweirichtungszählers rückwärtsdrehende Zähler geduldet. Eine Balkonsolaranlage hinter dem Netzanschluss wird auch nicht mit anderen PV-Anlagen des Gebäudes zusammengefasst.

Auch ist es unser Ziel, den Anschluss von Balkonsolaranlagen mit dem normalen Schukostecker zu ermöglichen. Die „Steckerfrage“ wird aber rechtlich nicht im Gesetz sondern in technischen Normen geregelt. Die Norm wird derzeit durch den VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. überarbeitet.

4.2. Mieterstrom vereinfacht und für Gewerbegebäude geöffnet

Mieterstrom wird jetzt auch auf gewerblichen Gebäuden und Nebenanlagen wie Garagen gefördert, solange der Stromverbrauch ohne Netzdurchleitung erfolgt. Durch die oben beschriebene Vereinfachung in den Regeln zur Anlagenzusammenfassung werden zudem unverhältnismäßige technische Anforderungen an Mieterstromsolaranlagen vermieden, die bislang in Quartieren häufig ein Problem darstellten. Damit öffnen sich neue und unkomplizierte Möglichkeiten für Hausgemeinschaften, aktiv an der Energiewende teilzunehmen und günstig eigenen Strom zu erzeugen.

4.3. Strom vom eigenen Dach einfacher möglich

Dieses neue Modell ermöglicht eine bürokratiearme Lieferung von PV-Strom innerhalb eines Gebäudes. Die Weitergabe von PV-Strom an zum Beispiel Wohn- oder Gewerbemieter oder Wohnungseigentümer wird weitestgehend von Lieferantenpflichten ausgenommen und die Betreiber der PV-Anlage insbesondere von der Pflicht zur Reststromlieferung befreit. Aufgrund dieser Befreiungen ist in Abgrenzung zum eigenständig fortbestehenden Mieterstrommodell keine zusätzliche Förderung der in diesem Modell innerhalb des Gebäudes genutzten Strommengen vorgesehen. Die Überschusseinspeisung in das Netz wird wie gewohnt nach dem EEG vergütet. Nebenanlagen des Gebäudes können für die Installation der PV-Anlage ebenso genutzt werden wie Stromspeicher zur Zwischenspeicherung des Stroms.

4.4. Strommengen für Wechselrichter unkompliziert abrechnen

Die sehr geringen Stromverbräuche, welche bei Volleinspeiseanlagen für den Wechselrichter anfallen, können jetzt unbürokratisch abgerechnet werden. Bisher waren dazu oft separate Stromlieferverträge erforderlich, die hohe undunverhältnismäßige Kosten zur Folge hatten. Nun wird die Möglichkeit geschaffen, die Strommengen über einen bereits bestehenden Stromliefervertrag mit abzurechnen.

5. Sonstige Regelungen

Darüber hinaus enthält das Solarpaket eine Vielzahl von kleineren Erleichterungen und rechtstechnischen Klarstellungen, etwa bei der finanziellen Beteiligung, den technischen Anforderungen an kleine Anlagen in der Direktvermarktung, , dem Betrieb einer Voll- und einer Teileinspeiseanlage auf demselben Grundstück sowie bei Überfahrtsrechten bei der Errichtung von Windenergieanlagen. Darüber hinaus wird die Realisierungsfrist für Windenergieanlagen an Land um 3 Monate verlängert.

FAQ

Antworten auf die häufigsten Fragen zum Solarpaket I finden Sie hier: FAQ Solarpaket I

Gesetzestext

Den Gesetzestext aus dem Bundesgesetzblatt finden Sie hier.

AUSBAU SOLARENERGIE 2023
NEU-INBETRIEBNAHMEN 2023 SOLARENERGIE
ERNEUERBARE ENERGIEN: AUSBAUBILANZ 2023
SO BRINGEN WIR DEN AUSBAU VORAN

Publikationen zur Solarenergie

Deutschland macht's effizient

© BMWi

EEG 2023

Erneuerbare Energien im Stromsektor erstmals konsequent auf 1,5-Grad-Klimapfad

Die Klimakrise spitzt sich zu, die Preise für fossile Brennstoffe haben sich auch angesichts des Angriffskrieges auf die Ukraine vervielfacht: Die erneuerbaren Energien sind zu einer Frage der nationalen Sicherheit geworden. Ihr Ausbau wird durch das EEG 2023 massiv beschleunigt. Bereits im Jahr 2030 sollen mindestens 80 Prozent des verbrauchten Stroms in Deutschland aus erneuerbaren Energien stammen. Dafür schafft das EEG 2023 die erforderlichen Rahmenbedingungen.

Das neue Ausbauziel für 2030 bedeutet fast eine Verdoppelung des Anteils innerhalb von weniger als einem Jahrzehnt. In absoluten Zahlen ist die Aufgabe noch größer, denn gleichzeitig wird der Stromverbrauch ansteigen, u.a. durch die zunehmende Elektrifizierung von Industrieprozessen, Wärme und Verkehr. Bis zu 600 TWh Strom sollen in 2030 jährlich vor allem aus Wind- und Sonnenenergie erzeugt werden, im Jahr 2023 waren es mehr als 272 TWh.

Neue Dynamik bei den erneuerbaren Energien

Um dieses ehrgeizige Ziel zu erreichen, werden die Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen für die Zeit bis 2028/29 insbesondere für Wind und Solar deutlich angehoben. Die Ausschreibungsmengen für die Windenergie auf See werden durch die parallele Novelle des Windenergie-auf-See-Gesetzes angehoben. Zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien in allen Rechtsbereichen wird im Erneuerbare-Energien-Gesetz der Grundsatz verankert, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Daneben enthält das EEG 2023 zahlreiche Einzelmaßnahmen, um die Rahmenbedingungen für den Ausbau insbesondere von Wind an Land sowie Solaranlagen zu verbessern, Akzeptanz und aktive Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an der Energiewende zu stärken und weitere Weichen für ein klimaneutrales Stromsystem der Zukunft zu stellen.

Modernisiertes EEG

Am 7. Juli 2022 hat der Bundestag die umfassende EEG-Novelle - einer der größten energiepolitische Novellen seit Jahrzehnten beschlossen. Das „EEG 2023“ ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten und ersetzt das EEG 2021. Einzelne Maßnahmen galten jedoch bereits früher, so z.B. die deutlichen Verbesserungen für Photovoltaik-Dachanlagen, die ab dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden.

1. Anhebung des Ausbauziels für 2030 auf 80 Prozent

Das Ausbauziel für 2030 wird angehoben und zwar auf mindestens 80 Prozent des deutschen Bruttostromverbrauchs. Das bedeutet fast eine Verdoppelung des Anteils innerhalb von weniger als einem Jahrzehnt. In absoluten Zahlen ist die Aufgabe noch größer, denn gleichzeitig wird der Stromverbrauch ansteigen, u.a. durch die zunehmende Elektrifizierung von Industrieprozessen, Wärme und Verkehr (Sektorenkopplung). Bis zu 600 TWh Strom sollen in 2030 jährlich aus erneuerbaren Energien erzeugt werden, heute sind es etwa 240 TWh. Mit der Vollendung des Kohleausstiegs ist dann das Ziel erreicht, den Strom in Deutschland nahezu vollständig aus sauberen Quellen zu gewinnen. Damit wird die Treibhausgasneutralität der Stromversorgung und eine weitgehende Unabhängigkeit von fossilen Energieimporten erreicht.

2. Vorrang für erneuerbare Energien

Zur Beschleunigung des Ausbaus in allen Rechtsbereichen wird im EEG der Grundsatz verankert, dass die Nutzung aller Erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Bis die Treibhausgasneutralität und damit die Vereinbarungen aus dem Pariser Klimaabkommen erreicht sind, gelten die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in der Schutzgüterabwägung.

3. Anpassung der Ausschreibungsmengen

Um das neue Ausbauziel von mindestens 80 Prozent für 2030 zu erreichen, wurden die Ausbaupfade deutlich angehoben. Die Leistung der Windenergie an Land soll um bis zu 10 GW pro Jahr steigen. Im Jahr 2030 soll dann eine installierte Kapazität von rund 115 GW Windenergieanlagen an Land in Deutschland installiert sein. Bei der Solarenergie werden die Ausbauraten auf bis zu 22 GW pro Jahr gesteigert, so dass im Jahr 2030 Photovoltaikanlagen im Umfang von insgesamt rund 215 GW in Deutschland installiert sein sollen.

4. Möglichkeit zur Anpassung von Höchstwerten

Bereits in Folge der Lieferkettenengpässe in der Covid-Pandemie, vor allem aber aufgrund von Marktverwerfungen durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine sind die Preise für Rohstoffe und Komponenten für Windenergie- und PV-Anlagen zuletzt unerwartet stark gestiegen. Die Möglichkeit der Bundesnetzagentur, Höchstwerte in den Ausschreibungen anzupassen, wenn diese sich als zu hoch oder zu niedrig erwiesen haben, wurde daher erweitert. So können die Höchstwerte in den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land, für PV-Freiflächenanlagen und für PV-Dachanlagen um bis zu 25 Prozent angepasst werden, wenn die Marktentwicklung dies notwendig macht. Das gleiche gilt für den Höchstwert in den Innovationsausschreibungen, mit denen die Förderung von Anlagenkombinationen in der Regel mit Speichern ausgeschrieben werden. Die Bundesnetzagentur erhält damit die Möglichkeit, auch unter den derzeitigen Marktbedingungen kurzfristig und wirksam die Funktionsfähigkeit der Ausschreibungen sicherzustellen.

5. Vereinfachung des Ausbaus von PV

Die Rahmenbedingungen für die Solarenergie wurden durch ein großes Bündel an Einzelmaßnahmen für die verschiedenen Anlagentypen verbessert:

  • Der Ausbaupfad, die PV-Ausbauziele und Ausschreibungsvolumina wurden angepasst und hälftig auf Dach- und Freiflächenanlagen verteilt.
  • Die Festvergütung für Dachanlagen wurde deutlich angehoben. Dies gilt bereits für Anlagen, die ab dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden. Neue Anlagen, die ihren Strom vollständig in das Netz einspeisen, erhalten zukünftig eine deutlich höhere Förderung. Anlagen, die teilweise für den Eigenverbrauch genutzt werden, bekommen wegen der wirtschaftlichen Vorteile des Eigenverbrauchs eine geringere Förderung. Da sich der Eigenverbrauch während der Anlagennutzungsdauer verändern kann, ist für neue Anlagen ein jährlicher Wechsel zwischen höher vergüteter Volleinspeisung und Überschusseinspeisung mit Eigenverbrauch möglich.
  • Zukünftig lassen sich Anlagen mit Voll- und Teileinspeisung kombinieren. Damit lohnt es sich, die Dächer voll zu belegen.
  • Die Degression der gesetzlich festgelegten Vergütungssätze wird bis Anfang 2024 ausgesetzt und dann auf eine halbjährliche Degression umgestellt. Der sogenannte „atmende Deckel“ wurde gestrichen.
  • Die Flächenkulisse für Freiflächenanlagen wird maßvoll erweitert. Zu Konversionsflächen und verbreiterten Seitenrandstreifen kommen neue Kategorien wie Agri-PV, Floating-PV und Moor-PV hinzu. Dabei werden landwirtschaftliche und naturschutzverträgliche Aspekte berücksichtigt.
  • Die neuen Kategorien sind in den regulären PV-Freiflächenausschreibungen integriert. Bestimmte Agri-PV-Anlagen sowie Moor-PV-Anlagen erhalten aufgrund ihrer höheren Kosten einen Bonus in den Ausschreibungen.
  • Standardisierung und Digitalisierung werden den Netzanschluss von EE-Anlagen bis 30 Kilowatt installierter Leistung vereinfachen und beschleunigen. Für solche Anlagen wird es zudem zur Ausnahme, dass der Netzbetreiber beim Anschluss anwesend sein muss. Profitieren wird insbesondere das „Massengeschäft“ mit PV-Dachanlagen.

6. Flankierung des beschleunigten Ausbaus der Windenergie an Land

Die Degression des Höchstwerts für die Förderung von Wind an Land wird für zwei Jahre ausgesetzt, um so die Anreize für mehr Tempo beim Windausbau zu erhöhen. Das sogenannte Referenzertragsmodell, ein standortbezogenes Berechnungsmodell für die EEG-Vergütung, wird für windschwache Standorte verbessert und eine neue Kategorie spezifisch für windschwache Standorte in den südlichen Bundesländern geschaffen. Im Gegenzug wird die bisher vorgesehene sogeannte Südquote für Wind an Land aufgehoben. Diese konnte bisher aufgrund der fehlenden beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU Kommission nicht angewendet werden. Zudem wird die Größenbegrenzung für Pilotwindenergieanlagen aufgehoben. Das gleichzeitig im Parlament beschlossene Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land beseitigt weitere Ausbauhemmnisse.

7. Fokussierung der Biomassenutzung auf hochflexible Spitzenlastkraftwerke

Die Förderung der Biomasse wird angepasst. Die Bioenergie kann dadurch ihre Stärke als speicherbarer Energieträger ausspielen. Sie leistet dann einen noch größeren Beitrag zu einer sicheren Stromversorgung. Die Ausschreibungsmengen für Biomasse werden ab 2024 stufenweise reduziert und die für Biomethan ab 2023 auf 600 MW pro Jahr erhöht. Biomethan soll künftig nur noch in hochflexiblen Kraftwerken eingesetzt werden. Die begrenzte Ressource Biomasse soll künftig verstärkt in schwer zu dekarbonisierenden Bereichen wie Verkehr und Industrie eingesetzt werden. Alle neuen Biomethan- und neue KWK-Anlagen sollen zudem fit sein für den Hochlauf einer grünen Wasserstoffwirtschaft („H2-ready“).

8. Stärkung der Bürgerenergie

Im Interesse der Akteursvielfalt, der Akzeptanz vor Ort und des Bürokratieabbaus müssen Wind- und Solarprojekte von Bürgerenergiegesellschaften nicht mehr an Ausschreibungen teilnehmen. Bürgerenergieprojekte erhalten auch ohne Ausschreibung eine Vergütung. Die Vorgaben der Europäischen Kommission begrenzen allerdings die Größe solcher Projekte für Wind auf bis zu 18 Megawatt und für Solar auf bis zu 6 Megawatt. Zum 1. Januar 2023 startet zudem flankierend das neue Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“. Damit werden die Hürden der hohen Kosten in der Planungs- und Genehmigungsphase von Windenergieanlagen an Land für Bürgerenergiegesellschaften zusätzlich herabgesetzt.

9. Weiterentwicklung der finanziellen Beteiligung der Kommunen

Die finanzielle Beteiligung der Kommunen wird die Akzeptanz vor Ort weiter stärken und in Zukunft zum Regelfall werden. Zu diesem Zweck wird die finanzielle Beteiligung künftig auch bei Windenergieanlagen an Land in der sonstigen Direktvermarktung ermöglicht. Zusätzlich können jetzt auch Betreiber von bestehenden Windenergieanlagen an Land und von bestehenden Freiflächenanlagen die Kommunen finanziell beteiligen. Im Interesse des Naturschutzes können Kommunen bei geförderten und ungeförderten Freiflächenanlagen naturschutzfachliche Vorgaben machen.

Das BMWK prüft fortlaufend weitere Maßnahmen um die Akzeptanz für den Ausbau der Erneuerbaren Energien und die Teilhabe von Bürgerinnen und Bürgern und Kommunen an der Energiewende zu stärken. Eine bundesrechtlich verpflichtende Ausgestaltung der finanziellen Beteiligung von Kommunen nach § 6 EEG kommt aus verfassungsrechtlichen Gründen jedoch nicht in Betracht (Siehe Details hier).

10. Weiterentwicklung der Innovationsausschreibungen insbesondere zur Förderung für Grünen Wasserstoff

Die Ausschreibungsvolumen der bisherigen Innovationsausschreibungen werden angehoben und diese von der bisherigen fixen auf die gleitende Marktprämie umgestellt. Hinzu kommen Verordnungsermächtigungen für zwei neue Ausschreibungssegmente. Ausschreibungen für innovative Konzepte erneuerbarer Energien mit lokaler wasserstoffbasierter Stromspeicherung sollen den Markthochlauf der Wasserstofftechnologie befördern und zeigen, wie sich die fluktuierende Erzeugung aus erneuerbaren Energien verstetigen lässt. Hinzu kommen Ausschreibungen für sogenannte Wasserstoff-Sprinterkraftwerke. In diesen Kraftwerken wird grüner Wasserstoff oder das Folgeprodukt Ammoniak eingesetzt.

11. Finanzierung des EEG aus Bundesmitteln

Die EEG-Umlage wird mit dem neuen Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) abgeschafft. Der Finanzierungsbedarf für die erneuerbaren Energien wird künftig aus Bundesmitteln ausgeglichen, die Übertragungsnetzbetreiber erhalten dafür einen Anspruch gegenüber der Bundesrepublik Deutschland auf den Ausgleich der Kosten. Die EEG-Förderung über den Strompreis ist damit beendet. So werden die Stromverbraucher entlastet und zugleich die Sektorenkopplung gestärkt.

12. Neuregelung der Erhebung der Energie-Umlagen

Die Wälzung der verbleibenden Umlagen im Stromsektor wird vereinheitlicht. Die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage werden nur für die Entnahme von Strom aus dem öffentlichen Netz erhoben. So fallen künftig keine Umlagen mehr auf Eigenverbräuche und Direktbelieferungen hinter dem Netzverknüpfungspunkt an. Dadurch werden Bürokratie abgebaut und zugleich die Eigenversorgung deutlich attraktiver.

13. Zukunftsfeste Grundlage für die Besondere Ausgleichsregelung

Das Ende der EEG-Umlage bedeutet auch das Ende für die Besondere Ausgleichsregelung im Bereich der EEG-Förderung. Da die Besondere Ausgleichsregelung die Industrie aber auch bei der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage entlastet, wird sie in das neue Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) überführt und deutlich vereinfacht. Dies schafft eine verlässliche und planbare Rechtsgrundlage für die Industrie.

FAQ zu Dach-Solaranlagen

1. Welche Fördersätze gelten zukünftig?

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2. Wie errechnet sich aus den Fördersätzen die Vergütung einer Anlage?

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3. Für wen gelten die gesetzlich festgelegten Fördersätze?

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Monitoringbericht Erneuerbare Energien

Monitoringbericht zum Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien im Strombereich und Fortschrittsbericht Windenergie an Land – Bericht der Bundesregierung 2023

Mit dem Monitoringbericht nach § 98 Absatz 3 EEG 2023 gibt die Bundesregierung Auskunft über den aktuellen Stand der Zielerreichung beim Ausbau der erneuerbaren Energien im Strombereich und ordnet diesen in den Kontext der anstehenden Herausforderungen für die Erreichung der im Juli 2022 angepassten Ausbauziele ein. Ferner werden beim Ausbau der Windenergie an Land Entwicklungen in Bezug auf Genehmigungen und Flächenausweisungen dargestellt. Der Fortschrittsbericht nach § 99a EEG 2023 gibt Auskunft zu aktuellen Nutzungskonkurrenzen sowie zu Verbesserungsmaßnahmen im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Windenergienutzung an Land mit Funknavigationsanlagen, seismologischen Messstationen, Wetterradaranlagen und militärischen Belangen.

Der Betrachtungszeitraum des gemeinsamen Berichts 2023 umfasst primär das vorangegangene Kalenderjahr 2022. Darüber hinaus erfolgt im Monitoringbericht auch eine erste Einschätzung zur Entwicklung der erneuerbaren Energien im Jahr 2023. So findet im Bereich der Photovoltaik seit 2022 ein sehr dynamischer Zubau von Anlagen statt. Bei der Windenergie an Land führen die beschlossenen und teils schon umgesetzten Maßnahmen seit 2022 zu deutlich steigenden Genehmigungszahlen. Bis sich ihre volle Wirkung auf den Zubau auswirkt, braucht es noch Zeit. Insgesamt wurde 2023 mehr als die Hälfte des verbrauchten Stroms in EE-Anlagen in Deutschland gewonnen. Erfreuliche Fortschritte machen zudem die umgesetzten und vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit der Windenergienutzung an Land mit Funknavigationsanlagen, seismologischen Messstationen, Wetterradaranlagen und militärischen Belangen.

Die Bundesregierung hat entscheidende gesetzliche Grundlagen für die Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien gelegt. Weitere Vorschläge zur Verbesserung der Rahmenbedingungen und zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsprozessen wurden entwickelt, um die Zielerreichung beim Ausbau der erneuerbaren Energien und für den Klimaschutz zu gewährleisten.

Bund-Länder-Kooperationsausschuss

Kontinuierliche vertiefte Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern beim Ausbau der erneuerbaren Energien

Bund und Länder stimmen sich beim Ausbau der erneuerbaren Energien besser miteinander ab und arbeiten seit dem Jahr 2021 im Bund-Länder-Kooperations-ausschuss eng zusammen. Ein besonderes Augenmerk des Ausschusses liegt dabei auf dem Stand der Flächenausweisungen sowie der Genehmigungssituation für Anlagen zur Stromerzeugung aus Windenergie an Land.

Bund-Länder-Kooperationsausschuss nach dem EEG

Ziel des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2023 ist es, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch auf 80 % im Jahr 2030 zu steigern. Zur Unterstützung der Zielerreichung ist im EEG der Kooperationsausschuss der zuständigen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre von Bund und Ländern verankert, der Ziele und Umsetzungsstand beim Ausbau der erneuerbaren Energien koordinieren soll (im Detail siehe
§§ 97, 98 EEG).

Die Länder berichten dem im BMWK angesiedelten Sekretariat des Kooperationsausschusses jährlich über den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien für das Vorjahr. Der Ausschuss wertet diese Informationen aus und legt der Bundesregierung jedes Jahr einen entsprechenden Bericht vor. Ein besonderes Augenmerk liegt hierbei auf dem Stand der Flächenausweisungen sowie der Genehmigungen für Windenergieanlagen an Land.

Auf Basis des Berichts des Kooperationsausschusses unterrichtet die Bundesregierung den Bundestag sowie die Regierungschefinnen und -chefs der Länder bis zum Jahresende, ob die erneuerbaren Energien in einer zur Erreichung des 80 %-Ziels erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut und die im EEG festgelegten Zwischenziele erreicht werden.

Mit dem am 1. Februar 2023 in Kraft getretenen Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land („Wind-an-Land-Gesetz“) sind den Ländern verbindliche Flächenziele für die Windenergie an Land vorgegeben. Im Zuge dessen wurde auch das Mandat des Kooperationsausschusses ab dem Jahr 2024 auf das Monitoring der Erfüllung der Flächenziele und der weiteren Pflichten nach dem Wind-an-Land-Gesetz erweitert.

Bericht 2023

Die Länder haben dem Sekretariat des Kooperationsausschusses für den Berichtszeitraum 2022 ihre Berichte zum 31. Mai 2023 übermittelt. Der Kooperationsausschuss hat die Länderberichte ausgewertet und seinen Bericht vorgelegt. Die Dokumente stehen nachfolgend zum Download bereit.

Berichte aus dem Jahr 2023

An dieser Stelle finden Sie den Bericht des Kooperationsausschusses und die Länderberichte aller Bundesländer.

Bericht KoopA

Berichte Länder

Berichte aus dem Jahr 2022

Die Länder haben dem Sekretariat des Kooperationsausschusses für den Berichtszeitraum 2021 ihre Berichte zum 31. Mai 2022 übermittelt. Der Kooperationsausschuss hat die Länderberichte ausgewertet und seinen Bericht vorgelegt. Die Dokumente stehen nachfolgend zum Download bereit.

Bericht KoopA

Berichte Länder

Berichte aus dem Jahr 2021

Die Bundesländer haben dem Sekretariat des Kooperationsausschusses für den Berichtszeitraum 2020 ihre Berichte zum 31. August 2021 übermittelt. Der Kooperationsausschuss hat die Länderberichte ausgewertet und seinen Bericht vorgelegt. Die Dokumente stehen nachfolgend zum Download bereit.

Bericht KoopA

Berichte Länder

Umspannwerk

© BMWi/Holger Vonderlind

Unser Strommarkt für die Energiewende

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Exportinitiative Energie

Auf in neue Märkte!

Mit dem Ziel, deutsche Technologien und Know-how weltweit zu positionieren, unterstützt die Exportinitiative Energie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Energiebranche bei der Erschließung von Auslandsmärkten.

Gefördert werden KMU, die Energielösungen aus den Bereichen Erneuerbare Energien, Energieeffizienz, intelligente Netze sowie Speicher-, Power-to-Gas- oder Wasserstoff-Technologien „made in Germany“ anbieten.

Wobei unterstützt die Exportinitiative Energie?

Sie hilft den KMU Marktinformationen zu sammeln, Exportmärkte zu bewerten und Risiken zu vermeiden, Geschäftskontakte im Ausland zu knüpfen oder zu vertiefen, Zeit und Kosten beim Markteintritt zu sparen und als Qualitätsanbieter "Made in Germany" sichtbar zu werden.

Wertvolle Informationen zum breiten Angebotsspektrum der Initiative sowie einen Veranstaltungskalender finden Sie im Überblicksartikel zur Exportinitiative und auf dem Informationsportal der Exportinitiative.

Pressemitteilungen

  • 29.12.2023 - Pressemitteilung - Energiewende im Gebäudebereich

    Pressemitteilung: Neue Förderung für Heizungstausch und Gebäude-Effizienzmaßnahmen startet

    Öffnet Einzelsicht
  • 17.11.2023 - Gemeinsame Pressemitteilung - Energie

    Pressemitteilung: Weg frei für eine klimafreundliche und bezahlbare Wärmeversorgung

    Öffnet Einzelsicht

Weiterführende Informationen zum Solarpaket I

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Solaranlage zum Thema Erneuerbare Energien; Quelle: BMWK

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